§ 8.
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.
(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 3) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.
(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30 000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12014480
alte Dokumentnummer
N1199328033J
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