§ 8 V über Lehrabschlußprüfung Schriftgießer und Stereotypeur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zusatzprüfung

§ 8.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006908

Dokumentnummer

NOR12075372

alte Dokumentnummer

N51987195680

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