Zusatzprüfung
§ 8.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006908
Dokumentnummer
NOR12075372
alte Dokumentnummer
N51987195680
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)