§ 8 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1997

§ 8

§ 8. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden.

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