§ 8 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2007

§ 8

Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Türen und Tore solcher Lagerhallen dürfen nur für Transportzwecke offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen; für Emissionen aus einer solchen Lüftungsanlage gilt nur der Emissionsgrenzwert gemäß § 3 Abs. 1 Z 1. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

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