§ 8 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

§ 8

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen

(Anm.: richtig: § 8.) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014. Werden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in diese nicht zeitgerecht entsendet, hat der Universitätsrat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Fassung zuletzt geändert duirch BGBl. I Nr. 45/2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40163004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)