§ 8 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3 Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen

§ 8.

Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der mitwirkenden Behörden eine Liste der voraussichtlich zu betrauenden Fachgutachter/innen und einen Untersuchungsrahmen für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136681

alte Dokumentnummer

N8199330514J

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