Beginn und Dauer
§ 8.
Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 7)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033652
alte Dokumentnummer
N2198511121X
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