§ 8 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2006

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8

(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

  1. 1. die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
  2. 2. Matrikelnummer;
  3. 3. Geburtsdatum;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
  7. 7. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  8. 8. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
  9. 9. Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
  10. 10. Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
  11. 11. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

  1. 1. Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
  2. 2. Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
  3. 3. Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
  4. 4. Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;

    zusätzlich sind die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu melden. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat jeweils die Sozialversicherungsnummer zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2006)

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