B. Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer).
§ 8.
(1) Zur Bestreitung der weder durch besondere Einnahmen noch durch Anteile an den Grundumlagen gedeckten Ausgaben der Landeskammern sowie der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Bundeskammer wird eine Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer) in der Form eines Hundertsatzes des Gewerbesteuermeßbetrages festgesetzt, die zugleich mit der Gewerbesteuer von den Finanzämtern vorgeschrieben und eingehoben wird; sie ist der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.
(2) Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages für die Bundeskammer obliegt dem Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden Landeskammer (§ 24, Abs. , lit. k, und § 11, Abs. , lit. b, des HKG.). Die Höhe der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach Genehmigung der Voranschläge gemäß § 55, Abs. , HKG., allen in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.
(3) Wenn eine Gewerbesteuer nicht vorgeschrieben wird, ist von der zuständigen Landeskammer zum Zwecke der Umlagenberechnung von den Einkünften aus der die Kammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit eine Gewerbesteuer zu berechnen (§ 57, Abs. , HKG.) und im Rahmen des festgesetzten Hundertsatzes des Gewerbesteuermeßbetrages sowohl die eigene Kammerumlage als auch die Kammerumlage der Bundeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Von dem tatsächlich eingegangenen Betrag ist der im Verhältnis der Vorschreibung auf die Bundeskammer entfallende Teilbetrag dieser abzuführen.
(4) Kammermitglieder, denen keine Gewerbesteuer vorgeschrieben wird, sind verpflichtet, zwecks Errechnung der von ihnen zu entrichtenden Kammerumlage die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Steuervorschreibungen, vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, ist die vorschreibende Kammer berechtigt, die Kammerumlage auf Grund einer Schätzung vorzuschreiben.
(5) Im allgemeinen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068414
alte Dokumentnummer
N5194744935L
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