§ 8 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

4. Abschnitt

Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien Zulassung und Fortsetzungsmeldung

§ 8.

(1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Schlagworte

Studienwerber

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216333

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)