§ 8 TrAufG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Vollziehung

§ 8.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

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