§ 8 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die Anfertigung einer Freihand- Detailskizze sowie einer CAD-Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Freihandskizze

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107157

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