Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
§ 8.
(1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40031594
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)