§ 8. Zum Reingewicht gehörende Umschließungen.
(1) Zum Reingewicht gehören, sofern der Zolltarif keine abweichenden Bestimmungen enthält:
- a) bei tropfbar flüssigen und gasförmigen Waren die unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kannen und dergleichen), ferner Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen, die Flaschen und dergleichen umhüllen, wenn sie nicht ohne Zerstörung abgenommen werden können;
- b) bei nichtflüssigen Waren jene inneren Umschließungen, die
- 1. im § 2 Abs. 4 angeführt sind,
- 2. den Zweck haben, der Ware ein besseres Aussehen zu geben oder
- 3. beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen.
(2) Den tropfbar flüssigen Waren sind teigförmige Waren gleichzuhalten, wenn sie sich bei einer Temperatur von 15° Celsius umgießen lassen.
(3) Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes der unmittelbaren Umschließung zulässig, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 lit. b zum Reingewicht gehört.
Schlagworte
Kleinverkauf
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042735
alte Dokumentnummer
N3195519187R
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