§ 8 Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1998

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Nahrungsmittelkunde, Speisenkunde und Getränkekunde,
  2. 2. Warenwirtschaft,
  3. 3. Marketing, Werbung und Verkauf,
  4. 4. Betriebsorganisation,
  5. 5. Umweltschutz, Sicherheit, Geräte, Maschinen, Hygiene.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10008010

Dokumentnummer

NOR12090946

alte Dokumentnummer

N5199853866L

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