Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Nahrungsmittelkunde, Speisenkunde und Getränkekunde,
- 2. Warenwirtschaft,
- 3. Marketing, Werbung und Verkauf,
- 4. Betriebsorganisation,
- 5. Umweltschutz, Sicherheit, Geräte, Maschinen, Hygiene.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10008010
Dokumentnummer
NOR12090946
alte Dokumentnummer
N5199853866L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)