§ 8 Stukkateur-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)

Schlußbestimmungen

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Stukkateure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982 außer Kraft.

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10006735

Dokumentnummer

NOR12073427

alte Dokumentnummer

N51982172410

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