Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Umfang der Prüfungen
§ 8.
(1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in § 5 Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus den Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:
- 1. Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;
- 2. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 6 und 7 genannten Fächern;
- 3. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 5 und 7 genannten Fächern.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grunde in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120391
alte Dokumentnummer
N7197814694L
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