§ 8 Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

§ 8.

(1) Personen, die ihr Hochschulstudium mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 271/1937, über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium zuzulassen (§ 18 Abs. 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(2) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien des Doktoratsstudiums in die gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzte Studiendauer eingerechnet. Fehlende Lehrveranstaltungen sind bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120016

alte Dokumentnummer

N7197631301L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)