§ 8 Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Zweite Diplompüfung

§ 8

(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
  2. 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
  3. 3. Erziehungswissenschaft;
  4. 4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

    Grundzüge des öffentlichen Rechts,

    Finanzrecht,

    Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

    Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

    eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,

    Betriebspädagogik,

    Didaktik der Volkswirtschaftslehre;

  1. 2. nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer;
  2. 3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

(6) Bei Wahlfächern gilt § 5 Abs. 4.

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