§ 8 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8.

Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer seiner Studienrichtung vorzuschlagen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Das gewählte Thema hat im engeren Zusammenhang mit einem Fach der (des) zweiten gewählten Studienrichtung (Studienzweiges) zu stehen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123664

alte Dokumentnummer

N7199116259J

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