Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2) Wählt der Kandidat die kommissionelle Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung, so erfordert die Zulassung
- 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,
- 2. die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
- 3. die Inskription der alle Prüfungsfächer der beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden Lehrveranstaltungen,
- 4. den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.
(3) Die Zulassung zu dem in kommissioneller Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und
- 1. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern beider Studienrichtungen,
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen; diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden; für die Zulassung gilt Abs. 1,
- 3. die Approbation der Diplomarbeit aus der ersten Studienrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009435
Dokumentnummer
NOR12120065
alte Dokumentnummer
N7197631350L
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