Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 5 AHStG
- b) die Teilnahme an mindestens einer historisch-landeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde,
- c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung und
- d) die Approbation der Diplomarbeit.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124585
alte Dokumentnummer
N7199325913J
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