Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Konstruktive Abbildungsmethoden,
- b) Höhere Geometrie.
- Das in § 6 Abs. 4 lit. c genannte Fach ist dem unter lit. a genannten Fach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009478
Dokumentnummer
NOR12120382
alte Dokumentnummer
N7197811965I
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