Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009332
Dokumentnummer
NOR12119137
alte Dokumentnummer
N7197131009L
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