§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 8.

(1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6

b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der

Landes- und Kulturkunde ...................... 3 - 6

c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde .................. 3 - 6

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere

Lehrveranstaltungen aus den unter lit. b

oder c genannten Fächern ..................... 4

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.

(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119982

alte Dokumentnummer

N7197611938I

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