Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
- c) die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 2 und 3);
- d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 6 Abs. 3 lit. c genannten Fächern;
- e) die Approbation der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden;
- f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(2) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen Studienrichtung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119105
alte Dokumentnummer
N7197130977L
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