Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) die Inskription von sechs einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
- c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 1 und 2);
- d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächern;
- e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
- f) die Approbation der Diplomarbeit durch den Begutachter (§ 26 Abs. 9 AHStG). Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden.
(4) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 3 lit. a bis d und f sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119077
alte Dokumentnummer
N7197130949L
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