§ 8 Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1990

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. 2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung;
  4. 4. die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122976

alte Dokumentnummer

N7199012052J

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