Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- 2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
- 3. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung;
- 4. die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009726
Dokumentnummer
NOR12122976
alte Dokumentnummer
N7199012052J
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