Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
- b) Internationales Management,
- c) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen. Das Prüfungsfach gemäß Abs. 1 lit. c ist aus pädagogischen Gründen schriftlich in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzulegen.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123477
alte Dokumentnummer
N7199110581X
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