§ 8 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1985

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Erste Diplomprüfung

§ 8.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundzüge der Praktischen Informatik (§ 6 Abs. 2 lit. b);
  2. b) Grundzüge der Betriebsinformatik (§ 6 Abs. 2 lit. c);
  3. c) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 6 Abs. 2 lit. d). Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist das gemäß § 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach mitzuberücksichtigen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) vorschreiben.

(3) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121515

alte Dokumentnummer

N7198520134J

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