§ 8 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung gemäß §  9 Abs. 1 lit. a und lit.  b folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:

  1. a) Arbeits- und Betriebssoziologie;
  2. b) Arbeits- und Betriebspsychologie;
  3. c) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik.

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen; der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (§ 7 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen beziehungsweise zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur Teilprüfung der ersten Diplomprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben diese Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Schlagworte

Arbeitssoziologie, Arbeitspsychologie

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121199

alte Dokumentnummer

N7198412529L

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