Verleihung der Berufsbezeichnung
§ 8.
(1) An die Absolventen des Studienversuches Fertigungsautomatisierung ist die Berufsbezeichnung „Diplomierter Techniker für Fertigungsautomatisierung“ zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung des Diplomprüfungszeugnisses.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009833
Dokumentnummer
NOR12124072
alte Dokumentnummer
N7199221816J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
