Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 8.
(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- a) das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
- b) das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 7 festgelegt wurde;
- c) das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 7 festgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009659
Dokumentnummer
NOR12122542
alte Dokumentnummer
N7198817337J
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