§ 8 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

§ 8

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

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