Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Änderung oder Erweiterung von Anlagen
§ 8.
(1) Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde hat für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß § 7 bewilligte Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058937
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