Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Registerdatenbank
§ 8.
(1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die E-Control eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
(2) Stromhändler, die im Jahr 2014 Strom unbekannter Herkunft in ihrem Versorgermix ausweisen, haben die Strommengen, die sie an Haushaltskunden liefern, getrennt in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank auszuweisen und vollständig mit Nachweisen zu belegen. Die Stromkennzeichnung kann die zusätzliche Angabe enthalten, dass der an Haushaltskunden gelieferte Strom mit Nachweisen belegt wurde.
(3) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 Abs 6 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Registerdatenbank der E-Control zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20007459
Dokumentnummer
NOR40160035
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