§ 8 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Betriebsleiter

§ 8.

(1) Der Betriebsleiter hat

  1. 1. für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
  2. 2. die betriebssichere Erhaltung und regelmäßige Untersuchung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.

(2) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005326

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