Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007268
Dokumentnummer
NOR40128565
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