§ 8 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2005

Anerkennung von Befähigungszeugnissen

§ 8

(1) Befähigungszeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Vorschriften der STCW-Richtlinie erteilt wurden, werden anerkannt.

(2) Seeleute, die ein Befähigungszeugnis eines Drittlandes besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern ein entsprechender Beschluss der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Drittlandes, welches das Befähigungszeugnis ausgestellt hat, vorliegt oder das Drittland bereits in die im Amtsblatt der Europäischen Kommission, Reihe C, veröffentlichte Liste anerkannter Drittländer aufgenommen wurde. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein Beschluss der Europäischen Kommission, kann die Behörde das Drittland einseitig anerkennen, bis der Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt, und die Zulassung aussprechen. Die Zulassung erfolgt durch Anbringung eines Anerkennungsvermerkes (§ 4 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges II Z 4 und 5 der STCW-Richtlinie.

(3) Für das Verfahren zur Anerkennung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 der STCW-Richtlinie, für das Verfahren zur Entziehung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Art. 18a der STCW-Richtlinie.

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