§ 8 Statistik - Viehzählungen 1988, 1989

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

§ 8.

Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005633

Dokumentnummer

NOR12061942

alte Dokumentnummer

N4198713886S

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