§ 8 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 8.

Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz, Formular

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060970

alte Dokumentnummer

N4198313720S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)