§ 8 Statistik - Viehzählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1982

§ 8.

Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Formular, Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060718

alte Dokumentnummer

N4198218220S

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