§ 8 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1996

Angabe des Jahreszinssatzes

§ 8

Die Personalkreditvermittler sind verpflichtet, den effektiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, oder den fiktiven Jahreszinssatz für Kontokorrentkredite gemäß § 33 Abs. 5 BWG allenfalls anhand repräsentativer Beispiele anzugeben, sofern sie in einer Werbung oder in einem in Geschäftsräumen ausgehängten Angebot für eine Vermittlung von Kreditverträgen Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten machen.

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