§ 8 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Aufklärung

§ 8.

Der Vermittler muss Interessenten

  1. 1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
  2. 2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
  3. 3. über die vom Vermittler angebotenen Leistungen unter Angabe der Kosten aufklären, wobei dies auf Verlangen schriftlich zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40176658

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