§ 8 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1994

§ 8.

(1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende die im § 5 genannte Person schriftlich zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer als zwei und nicht länger als acht Wochen sein darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende diese Frist um höchstens weitere acht Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

(2) Kommt die im § 5 genannte Person diesem Ersuchen innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung der Angelegenheit durch die Kommission nicht entgegen.

(3) Das gemäß Abs. 1 zu stellende Ersuchen hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 2 zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006972

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