§ 8 SNG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

§ 8.

(1) Die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz umfasst ferner die Analyse und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können, zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist.

(2) Über staatsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180147

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