§ 8 SKZG

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2022

Höhe des Netzkostenzuschusses

§ 8.

(1) Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 30. Juni 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt.

(2) Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale Höhe des Netzkostenzuschusses auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)