§ 8 Sechstes Rückstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1949

Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 125/1947; jetzt Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 38/1953

§ 8.

(1) Wird ein Unternehmen auf Grund des § 3, Abs. , des Vierten Rückstellungsgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, mit dem früheren Firmenwortlaut in das Handelsregister eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt, die im Markenschutz-Überleitungsgesetz (Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte Firma eingetragen gewesenen Marken (Warenzeichen) zu stellen.

(2) Registrierungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. vorgenommen wurden, können binnen drei Jahren nach erfolgter Registrierung von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht werden.

Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 125/1947; jetzt Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 38/1953

Schlagworte

§ 3 Abs. 1 Viertes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1947, Marken-ÜG, BGBl. Nr. 125/1947, Antragsberechtigter, § 8 Abs. 1, Löschung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003738

alte Dokumentnummer

N1194910856Q

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