Besuch einer Sonderschule
§ 8
§ 8. (1) Schulpflichtige Kinder, die infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule nicht zu folgen vermögen, aber dennoch schulfähig sind, haben - unbeschadet der §§ 11 bis 13 - ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder einer Volks- oder Hauptschule angeschlossenen Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule (Sonderschulklasse) ist auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht, oder sonst von Amts wegen vorzunehmen. Der Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten hat die Art der Sonderschule, die das Kind besuchen soll, zu bezeichnen; gleiches gilt für die amtswegige Aufnahme. Zuständig zur Entscheidung über die Aufnahme ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die beantragte Art der Sonderschule gelegen ist. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind der Förderung durch die beantragte Art der Sonderschule bedarf, ein Gutachten des Leiters einer Sonderschule der beantragten Art (des Lehrers einer derartigen Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches Gutachten, ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches sonderpädagogisches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Überdies kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden. Der Bezirksschulrat hat die eingeholten Gutachten und das Ergebnis der Beobachtung des Kindes seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 3)
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